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    Impressum/ AGB/ Datenschutz

    Impressum

    Impressum gemäß § 6 Teledienstgesetz:
    Steuernummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: 348/5094/0088

    Inhaltlich verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:

    Anhängervermietung Harald Kiehm
    Geschäftsführer: Harald Kiehm
    Friedrich-Ebert-Str. 92
    D-58454 Witten
    Telefon: 0 23 02 / 69 00 00
    Fax: 0 23 02 / 67 46
    Internet: www.kiehm.de
    E-Mail: info@kiehm.de

    Design & Konzeption:

    Artworkschmiede
    Annenstraße 113
    LOGO etc…

    Haftungshinweis:

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    Mit dem Urteil vom 12. September 1999 – 312 O 85/99 ‚Haftung für Links‘ ­ hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dieses kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

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    Copyright:

    Alle verwendeten Grafiken und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Alle Fotos dürfen nur mit Genehmigung der Anhängervermietung Harald Kiehm oder dem jeweilen Urheber kopiert und weiterverwendet werden. Fotos, die ausdrücklich zum Download zur Verfügung gestellt werden, dürfen von Kunden der Anhängervermietung Harald Kiehm und Pressevertretern genutzt werden, sofern die Bildrechte kenntlich gemacht werden.

    Das Urheberrecht für die veröffentlichten Texte liegt ebenfalls bei der Anhängervermietung Harald Kiehm. Einzelne Textpassagen sowie vollständige Texte dürfen zitiert werden, sofern Urheber und Quelle kenntlich gemacht werden.


     

    Allgemeine Vermietbedingungen(AGB)

    Anhängervermietung Kiehm

    Geschäftsführer: Harald Kiehm
    Friedrich-Ebert-Str. 92
    58454 Witten

    Anhängervermietung Harald Kiehm

    A: Fahrzeugzustand, Reparaturen

    1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des Reifendrucks, fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

    2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten von 100,00 EUR beauftragen.

    B: Reservierungen

    1. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Anhängertypen verbindlich. Übernimmt der Mieter den Anhänger nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

    C: Vorzulegende Dokumente bei Anhängerabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzung, Fahrten ins Ausland

    1. Der Mieter muss bei Übergabe des Anhängers eine zur Führung des Anhängers erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel und einen Personalausweis vorlegen. Kann der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Anhängergruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.

    2. Der Anhänger darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden auch von deren Arbeitnehmern) oder den im Mietvertrag angegebenen Fahren geführt bzw. genutzt werden.

    3. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

       

      1. Der Anhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

      • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

      • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining

      • zur Weitervermietung

      • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

      • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

      1. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

      2. Eine Auslandsnutzung von Mietanhängern für bestimmte Länder ist untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Anhängerkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung in der Vermietstation eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind die Länder, in denen der betreffende Anhänger nicht genutzt werden darf, im Mietvertragsausdruck aufgeführt.

      3. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3., 5. oder 7. Berechtigen die Fa. Kiehm zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Kiehm auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

      D: Mietpreis

      1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen versteht sich die Servicegebühren, Zubehör und Extras. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der Fristgerechten Zahlung.

      E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

      1. Der Mietpreis (zzgl. Sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellkosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattung bei verspäteter Anhängerabholung oder vorzeitiger –rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig (zzgl. Kaution).

      2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe des Doppelten der vereinbarten Miete (zzgl. Sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 50 EUR zu leisten. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

      3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der EC-Karte des Mieters belastet oder in Bar hinterlegt.

      4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

      F: Versicherung

      1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf die Haftpflichtversicherung mit einen max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

      2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Anhänger für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

      3. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

      4. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer den Anhänger gebraucht, wenn der Fahrer des Anhängers bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 2 dieser Bedingung.

      G: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

      1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

      2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich oder mündlich zu unterrichten.

      H: Haftung des Vermieters

      1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

      2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

      I: Haftung des Mieters

      1. Bei Anhängerschäden, Anhängerverlust und Mietvertragsverletzung haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat.

      2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

      • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.

      • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

      • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interesse des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

      • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstaben G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

      • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstaben G den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

      Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietzeitraum.

      1. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen Dritte zu Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeit, Straftaten oder Störung an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

      2. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

      J: Rückgabe des Fahrzeuges

      1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung des Vermieters drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.

      2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in dem Büro des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

      3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.

      4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

      5. Gibt der Mieter den Anhänger – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

      K: Kündigung

      1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

      Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

      • Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters

      • Nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,

      • Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

      • Mangelnde Pflege des Anhängers,

      • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

      • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Anhängern im Güterverkehr,

      • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

      1. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

      Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

      • einen Anhänger vorsätzlich beschädigt;

      • der Vermieter einen am Anhänger entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;

      • der Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;

      • ein Anhänger bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

      1. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Anhänger samt Anhängerpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

      L: Datenschutzklausel

      1. Die Firma Kiehm ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Fa. Kiehm verarbeitet und genutzt. Eine gewerbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

      M: Allgemeine Bestimmung

      1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text und deutsches Recht anwendbar.

      2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

      3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

      4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheit.

      N: Gerichtsstand, Schriftform

      1. Mündliche Nebenansprache bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

      2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Witten.

     


    Datenschutz

    Datenschutzerklärung:

    Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten hat bei uns eine hohe Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln der europäischen

    Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Nachfolgend werden Sie darüber informiert, welche Art von Daten erfasst und zu welchem Zweck sie erhoben werden:

    Verantwortlich im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

    Harald Kiehm
    Friedrich-Ebert-Str. 92
    D-58454 Witten

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